[odc-discuss] ODbL comments in German from Axel Metzger
Jordan S Hatcher
jordan at opencontentlawyer.com
Mon Aug 3 08:59:07 UTC 2009
See below. I don't read German well enough to read it, so it doesn't
do me a whole lot of good, but I know that there are those on this
list that do.
~Jordan
Begin forwarded message:
> From: Axel Metzger <metzger at iri.uni-hannover.de>
> Date: 2 August 2009 15:07:41 BST
> To: jordan at opencontentlawyer.com
> Subject: ODbL
>
> Hi Jordan,
>
> I have just written a short comment on ODbL Version 1.0 which will
> be published on ifross.de tomorrow. I think you did a good job with
> the license, still I have some critical remarks you could take into
> account when doing Version 2.0 at a later stage. I am not sure
> whether you read German, but I guess Lucie Guibault does (best
> regards to her, we are old friends).
>
> Best regards, Axel
>
>
> ___________________________________________________________
>
> Prof. Dr. A x e l M e t z g e r, LL.M. (Harvard)
>
> Lehrstuhl für Zivilrecht, Geistiges Eigentum,
> Informationstechnologierecht und Internationales Privatrecht
>
> Institut für Rechtsinformatik
> Juristische Fakultät
> Leibniz Universität Hannover
> Königsworther Platz 1
> 30167 Hannover
>
> Fon +49-511/762-8161
> Fax +49-511/762-8290
>
> metzger at iri.uni-hannover.de
> http://www.iri.uni-hannover.de/metzger.html
>
>
>
>
> Open Database License (ODbL) veröffentlicht (03.08.2009)
> Von: Prof. Dr. Axel Metzger
>
> Das Projekt Open Data Commons hat Version 1 der Open Database
> License (ODbL) veröffentlicht. Die Lizenz ist von besonderem
> Interesse, weil sie spezifisch auf die Lizenzierung von Datenbanken
> ausgerichtet ist und das zweigleisige Rechtsschutzsystem der
> europäischen Datenbankrichtlinie aus dem Jahr 1996 zugrunde legt,
> siehe Ziffer 2 der Lizenz. Die Lizenz übernimmt einige Elemente
> aktueller OSS- und Open Content-Lizenzen einschließlich der GNU
> General Public License Version 3 und der Creative Commons Lizenzen
> Version 3.0, weist aber auch innovative Vorschriften auf. Im
> Advisory Council des Projekts finden sich Juristen, Ökonomen und
> Technologieexperten aus Großbritannien, den USA und den Niederlanden
>
> Hintergrund:
>
> Eine wesentliche Einschränkung der Freiheiten der Nutzer findet sich
> gleich in der Präambel sowie in Ziffer 2.4. Die ODbL regelt nur die
> Schutzrechte an der entsprechend lizenzierten Datenbank, nicht aber
> die gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Inhalten. Handelt es
> sich hierbei um urheberrechtlich, datenschutzrechtlich oder auf
> sonstige Weise geschützte Inhalte, kann es sein, dass der Erwerber
> einer Kopie der Datenbank diese letztlich doch nicht entsprechend
> den Bestimmungen der ODbL nutzen kann, weil ihm die Rechte an den
> betreffenden Inhalten fehlen. Ob die lizenzrechtliche Spaltung von
> Datenbankrechten und Inhalten der Weisheit letzter Schluss ist, mag
> man bezweifeln. Das Open Data Commons Projekt sollte in Betracht
> ziehen, eine weitere Version der Lizenz aufzulegen, welche die
> parallele Lizenzierung von Datenbank und Inhalten gestattet.
> Ziffer 3.1 regelt die für OSS-Lizenzen typische Einräumung
> weitreichender Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung zählt die
> wichtigsten Nutzungsarten auf und trägt damit den restriktiven
> Regeln des Urhebervertragsrechts in einigen Rechtsordnungen
> einschließlich Deutschlands Rechnung. Ausdrückliche Erwähnung findet
> dabei auch das Recht des „making available to the public“. Ziffer
> 3.2 greift die Regelungen der Creative Commons Lizenzen zu
> „compulsory license schemes“ auf. Ziffer 3.3 sieht einen
> ausdrücklichen Vorbehalt für „dual license“-Lizenzmodelle vor.
> Ziffer 4 formuliert die für OSS-Lizenzen typischen Pflichten der
> Nutzer, welche nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Lizenz als
> vertragliche Pflichten gedacht sind. Die Pflichten sind nur zu
> erfüllen, wenn der Nutzer die Datenbank „conveyed“, was in
> Übereinstimmung mit der GNU GPL Version 3 als Nutzung verstanden
> wird, bei der eine dritte Person Kopien der Datenbank erhalten oder
> herstellen kann. Ziffer 4.4 regelt in Anlehnung an die Creative
> Commons Lizenzen eine „Share alike“-Pflicht hinsichtlich von
> Bearbeitungen der Datenbank, wobei die Lizenzierung auch unter einer
> vom Lizenzgeber als solchen bestimmten, kompatiblen Lizenz erfolgen
> darf. Die genauen Grenzen der „Share alike“-Verpflichtung sind so
> wenig bestimmt wie in den meisten Lizenzen dieses Typs, soll doch
> die Einfügung der Datenbank in eine „collective database“ keine
> entsprechende Pflicht nach sich ziehen. Wann die Datenbank im Rahmen
> einer solchen „collective database“ dennoch unabhängig bleibt, ist
> nicht näher definiert. Ziffer 4.7. enthält schließlich Regelungen
> für DRM-Systeme, worunter aber der Passwort-geschützte Zugang
> ausdrücklich nicht fallen soll.
> Ziffer 5 sieht einen Verzicht auf das Droit moral vor, soweit das
> anwendbare Recht diesen zulässt. Ziffer 6 sieht einen Vorbehalt für
> gesetzliche Schranken des Urheberrechts und des Datenbankrechts vor.
> Ziffern 7 und 8 enthalten die üblichen Ausschlüsse der
> Gewährleistung und Haftung. Bei Anwendung deutschen Rechts dürften
> diese kaum Chancen auf eine gerichtliche Durchsetzung haben. Ziffer
> 9 regelt die Beendigung des Lizenzvertrags für den Fall eines
> Lizenzverstoßes vor. Die Regelung folgt weitgehend dem Modell von
> Ziffer 8 der GNU GPL Version 3.
> Von Interesse ist schließlich die Rechtswahlklausel in Ziffer 10.4.,
> welche das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem die
> Lizenzbestimmungen durchgesetzt werden sollen. Die Klausel bietet
> verschiedene Interpretationsmöglichkeiten und verfehlt damit das
> Ziel, durch die vertragliche Wahl des anwendbaren Rechts
> Rechtssicherheit herzustellen. Denkbar ist zum einen, dass mit der
> Rechtswahl auf das Recht des Gerichtsstaats des Erkenntnisverfahrens
> abgestellt werden soll. Eine andere mögliche Lesart ist die Wahl des
> Rechts des Vollstreckungsstaates, in dem die Entscheidung aus dem
> Erkenntnisverfahren vollstreckt werden soll. Ein dritte mögliche
> Interpretation wäre schließlich, dass das Land der in Frage
> stehenden Urheber- und Datenbankherstellerrechte auch auf die
> vertragsrechtlichen Fragen angewendet werden soll. Dann würde sich
> „enforcement“ auf die betreffenden geistigen Eigentumsrechte
> beziehen. Die Autoren der ODbL sollten in der nächsten Version der
> Lizenz hier unbedingt nachbessern.
> Die Kritik an einzelnen Punkten schmälert den positiven
> Gesamteindruck allerdings nur unwesentlich. Die Lizenz ist innovativ
> und treibt die Diskussion über die rechtliche Gestaltung der
> Freigabe von Datenbanken ein gutes Stück voran.
>
> Seitenanfang
>
>
>
>
____
Mr. Jordan S Hatcher, JD, LLM
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