[odc-discuss] ODbL comments in German from Axel Metzger

Jordan S Hatcher jordan at opencontentlawyer.com
Mon Aug 3 08:59:07 UTC 2009


See below.  I don't read German well enough to read it, so it doesn't  
do me a whole lot of good, but I know that there are those on this  
list that do.

~Jordan

Begin forwarded message:

> From: Axel Metzger <metzger at iri.uni-hannover.de>
> Date: 2 August 2009 15:07:41 BST
> To: jordan at opencontentlawyer.com
> Subject: ODbL
>
> Hi Jordan,
>
> I have just written a short comment on ODbL Version 1.0 which will  
> be published on ifross.de tomorrow. I think you did a good job with  
> the license, still I have some critical remarks you could take into  
> account when doing Version 2.0 at a later stage. I am not sure  
> whether you read German, but I guess Lucie Guibault does (best  
> regards to her, we are old friends).
>
> Best regards, Axel
>
>
> ___________________________________________________________
>
> Prof.  Dr.  A x e l  M e t z g e r,  LL.M. (Harvard)
>
> Lehrstuhl für Zivilrecht, Geistiges Eigentum,
> Informationstechnologierecht und Internationales Privatrecht
>
> Institut für Rechtsinformatik
> Juristische Fakultät
> Leibniz Universität Hannover
> Königsworther Platz 1
> 30167 Hannover
>
> Fon +49-511/762-8161
> Fax +49-511/762-8290
>
> metzger at iri.uni-hannover.de
> http://www.iri.uni-hannover.de/metzger.html
>
>
>
>
> Open Database License (ODbL) veröffentlicht (03.08.2009)
> Von: Prof. Dr. Axel Metzger
>
> Das Projekt Open Data Commons hat Version 1 der Open Database  
> License (ODbL) veröffentlicht. Die Lizenz ist von besonderem  
> Interesse, weil sie spezifisch auf die Lizenzierung von Datenbanken  
> ausgerichtet ist und das zweigleisige Rechtsschutzsystem der  
> europäischen Datenbankrichtlinie aus dem Jahr 1996 zugrunde legt,  
> siehe Ziffer 2 der Lizenz. Die Lizenz übernimmt einige Elemente  
> aktueller OSS- und Open Content-Lizenzen einschließlich der GNU  
> General Public License Version 3 und der Creative Commons Lizenzen  
> Version 3.0, weist aber auch innovative Vorschriften auf. Im  
> Advisory Council des Projekts finden sich Juristen, Ökonomen und  
> Technologieexperten aus Großbritannien, den USA und den Niederlanden
>
> Hintergrund:
>
> Eine wesentliche Einschränkung der Freiheiten der Nutzer findet sich  
> gleich in der Präambel sowie in Ziffer 2.4. Die ODbL regelt nur die  
> Schutzrechte an der entsprechend lizenzierten Datenbank, nicht aber  
> die gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Inhalten. Handelt es  
> sich hierbei um urheberrechtlich, datenschutzrechtlich oder auf  
> sonstige Weise geschützte Inhalte, kann es sein, dass der Erwerber  
> einer Kopie der Datenbank diese letztlich doch nicht entsprechend  
> den Bestimmungen der ODbL nutzen kann, weil ihm die Rechte an den  
> betreffenden Inhalten fehlen. Ob die lizenzrechtliche Spaltung von  
> Datenbankrechten und Inhalten der Weisheit letzter Schluss ist, mag  
> man bezweifeln. Das Open Data Commons Projekt sollte in Betracht  
> ziehen, eine weitere Version der Lizenz aufzulegen, welche die  
> parallele Lizenzierung von Datenbank und Inhalten gestattet.
> Ziffer 3.1 regelt die für OSS-Lizenzen typische Einräumung  
> weitreichender Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung zählt die  
> wichtigsten Nutzungsarten auf und trägt damit den restriktiven  
> Regeln des Urhebervertragsrechts in einigen Rechtsordnungen  
> einschließlich Deutschlands Rechnung. Ausdrückliche Erwähnung findet  
> dabei auch das Recht des „making available to the public“. Ziffer  
> 3.2 greift die Regelungen der Creative Commons Lizenzen zu  
> „compulsory license schemes“ auf. Ziffer 3.3 sieht einen  
> ausdrücklichen Vorbehalt für „dual license“-Lizenzmodelle vor.
> Ziffer 4 formuliert die für OSS-Lizenzen typischen Pflichten der  
> Nutzer, welche nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Lizenz als  
> vertragliche Pflichten gedacht sind. Die Pflichten sind nur zu  
> erfüllen, wenn der Nutzer die Datenbank „conveyed“, was in  
> Übereinstimmung mit der GNU GPL Version 3 als Nutzung verstanden  
> wird, bei der eine dritte Person Kopien der Datenbank erhalten oder  
> herstellen kann. Ziffer 4.4 regelt in Anlehnung an die Creative  
> Commons Lizenzen eine „Share alike“-Pflicht hinsichtlich von  
> Bearbeitungen der Datenbank, wobei die Lizenzierung auch unter einer  
> vom Lizenzgeber als solchen bestimmten, kompatiblen Lizenz erfolgen  
> darf. Die genauen Grenzen der „Share alike“-Verpflichtung sind so  
> wenig bestimmt wie in den meisten Lizenzen dieses Typs, soll doch  
> die Einfügung der Datenbank in eine „collective database“ keine  
> entsprechende Pflicht nach sich ziehen. Wann die Datenbank im Rahmen  
> einer solchen „collective database“ dennoch unabhängig bleibt, ist  
> nicht näher definiert. Ziffer 4.7. enthält schließlich Regelungen  
> für DRM-Systeme, worunter aber der Passwort-geschützte Zugang  
> ausdrücklich nicht fallen soll.
> Ziffer 5 sieht einen Verzicht auf das Droit moral vor, soweit das  
> anwendbare Recht diesen zulässt. Ziffer 6 sieht einen Vorbehalt für  
> gesetzliche Schranken des Urheberrechts und des Datenbankrechts vor.  
> Ziffern 7 und 8 enthalten die üblichen Ausschlüsse der  
> Gewährleistung und Haftung. Bei Anwendung deutschen Rechts dürften  
> diese kaum Chancen auf eine gerichtliche Durchsetzung haben. Ziffer  
> 9 regelt die Beendigung des Lizenzvertrags für den Fall eines  
> Lizenzverstoßes vor. Die Regelung folgt weitgehend dem Modell von  
> Ziffer 8 der GNU GPL Version 3.
> Von Interesse ist schließlich die Rechtswahlklausel in Ziffer 10.4.,  
> welche das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem die  
> Lizenzbestimmungen durchgesetzt werden sollen. Die Klausel bietet  
> verschiedene Interpretationsmöglichkeiten und verfehlt damit das  
> Ziel, durch die vertragliche Wahl des anwendbaren Rechts  
> Rechtssicherheit herzustellen. Denkbar ist zum einen, dass mit der  
> Rechtswahl auf das Recht des Gerichtsstaats des Erkenntnisverfahrens  
> abgestellt werden soll. Eine andere mögliche Lesart ist die Wahl des  
> Rechts des Vollstreckungsstaates, in dem die Entscheidung aus dem  
> Erkenntnisverfahren vollstreckt werden soll. Ein dritte mögliche  
> Interpretation wäre schließlich, dass das Land der in Frage  
> stehenden Urheber- und Datenbankherstellerrechte auch auf die  
> vertragsrechtlichen Fragen angewendet werden soll. Dann würde sich  
> „enforcement“ auf die betreffenden geistigen Eigentumsrechte  
> beziehen. Die Autoren der ODbL sollten in der nächsten Version der  
> Lizenz hier unbedingt nachbessern.
> Die Kritik an einzelnen Punkten schmälert den positiven  
> Gesamteindruck allerdings nur unwesentlich. Die Lizenz ist innovativ  
> und treibt die Diskussion über die rechtliche Gestaltung der  
> Freigabe von Datenbanken ein gutes Stück voran.
>
> Seitenanfang
>
>
>
>

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Mr. Jordan S Hatcher, JD, LLM

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